Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft sehgeschädigter Computerbenutzer
e.V. (ISCB)

Stand: 29. März 2014

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft sehgeschädigter Computerbenutzer e.V. (ISCB)“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hagen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die ISCB ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Registernummer VR 1894 eingetragen.

(5) Gerichtsstand ist Hagen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Als Selbsthilfeorganisation fördert der Verein unter Gesichtspunkten der Inklusion ideell und materiell die Interessen blinder und sehbehinderter
Computerbenutzer in den Bereichen elektronische Datenverarbeitung und Kommunikationstechnologie.

(2) Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  1. Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Inklusion für Sehgeschädigte und Beratung von Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen,
  2. Beratung und Unterstützung von betroffenen Sehgeschädigten,
  3. Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die Sehgeschädigten die aktive Teilnahme an vorhandenen Aus- und Weiterbildungsprogrammen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik in Ausbildung, Beruf und Privatleben ermöglichen,
  4. Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung von Lehrmaterialien, Kursen, Ausbildungsprogrammen und Projekten im Bereich Computeranwendungen für
    Sehgeschädigte; der Verein kann auch selbst auf diesem Gebiet Materialien und Programme entwickeln oder geeignete Projekte durchführen. Bei besonderer Bedürftigkeit können solche Materialien oder die Teilnahme an Kursen und Projekten kostenlos angeboten werden.
  5. Beratung von Hard- und Software-Produzenten bei der Entwicklung sehgeschädigtengerechter Ein- und Ausgabesysteme,
  6. Aktive Förderung der internationalen Zusammenarbeit Sehgeschädigter und ihrer Organisationen auf den unter § 2 Abs. 2 Nr. 1. bis 4. genannten Gebieten,
  7. Herausgabe von Publikationen, die die Mitglieder über Neuerungen, Entwicklungen, Trends und Projekte in den unter § 2 Abs. 2 Nr. 1. bis 5. genannten Gebieten informieren.
  8. Beratungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit von Internet-Seiten stehen.

(3) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Seinen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine unangemessenen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der Gesellschaft;
  2. durch Austritt, der nur schriftlich mit zweimonatiger Kündigungsfrist zum 31. Dezember eines jeden Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
  3. bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen, namentlich bei Verzug mit einem Jahresbeitrag, durch Beschluss des Vorstands.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied eine angemessene Frist zu setzen, um sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme
    des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
    Briefes bekanntzumachen. Das Mitglied kann dem Vorstandsbeschluss innerhalb eines Monats nach seinem Zugang widersprechen. Die endgültige Entscheidung über den Vorstandsbeschluss trifft dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die ISCB kann Verbänden und Vereinen beitreten und sich an Unternehmen beteiligen.

§ 5 Beitrag

(1) Die Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu entrichten, sofern dieser nicht im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen wird.

(3) Eine nach diesem Zeitpunkt erforderliche Mahnung wird mit einer Verwaltungsgebühr von 5,- Euro belegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre abzuhalten. Sie bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter und einen Protokollführer. Sie beschließt insbesondere über:

  1. Die Wahl und Entlastung von Vorstandsmitgliedern;
  2. die Festlegung der endgültigen Tagesordnung;
  3. die Beschlussfassung über die Art und Weise der Kassenprüfung und ggf. Wahl einer Kassenprüfungskommission;
  4. die Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung;
  5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  6. den Widerspruch eines Vereinsmitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  7. den Vorschlag des Vorstands zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. Satzungsänderungen;
  9. den Haushalt des Vereins;
  10. die Aufgaben des Vereins;
  11. den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
  12. die Beteiligung an Gesellschaften;
  13. Investitionen von mehr als 25.000,- Euro;
  14. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder in der Vereinszeitschrift unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und etwaiger Satzungsänderungsvorschläge ein. Hierbei ist eine Frist von einem Monat einzuhalten.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit erfolgt der nächste Wahlvorgang. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied geheime Wahl beantragt. Zur änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.

(4) über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie wird mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn 15 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.

(2) Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, die Mitglied des Vereins ist. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Die nächste Mitgliederversammlung kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden wählen. Für den ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Kassenwart ist jeweils ein Wahlgang durchzuführen. Bei Stimmengleichheit oder bei mehreren Bewerbern muss gegebenenfalls eine Stichwahl entscheiden.

(3) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein nach außen allein, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und konstituiert sich selbst. Seine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift zu beurkunden.

(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte, insbesondere auch Investitionen, bis zu einem Wert von 25.000,- Euro abzuschließen. Darüber hinaus gehende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen.

(10) Zur Erledigung der Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer und/oder Hilfskräfte einstellen.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Angelegenheiten oder fest umrissene Gruppen von Angelegenheiten einer Person oder einem Ausschuss zu übertragen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es soll daher an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) mit Sitz in Berlin fallen, der es nach Maßgabe seiner Satzung entsprechend den Zielen der ISCB einsetzen soll.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Regelung aller eventuellen Verbindlichkeiten mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch das registergericht in Kraft.